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Aktuelle Informationen aus der Pflege

Pflegehilfsmittel beantragen und Kostenübernahme klären

Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel: Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kauft solche Dinge Monat für Monat – oft aus der eigenen Tasche. Die Pflegekasse kann die Kosten für notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich übernehmen. Der Anspruch besteht bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 und entsprechendem Bedarf; ein ärztliches Rezept ist dafür nicht erforderlich. Werden die 42 Euro in jedem der zwölf Monate vollständig benötigt und ausgeschöpft, entspricht das bis zu 504 Euro im Jahr. Ein übertragbares Jahresbudget ist damit nicht verbunden.

Wir vom Flechtinger Pflegedienst begleiten seit 2015 Familien in Flechtingen, Gardelegen, Haldensleben und Wolmirstedt – und erleben immer wieder, wie viel Erleichterung ein gut gewähltes Hilfsmittel bringt. Ein höhenverstellbares Pflegebett schont den Rücken der pflegenden Tochter. Ein Hausnotruf nimmt der Familie die Sorge um die Nacht. In diesem Beitrag erklären wir, welche Pflegehilfsmittel es gibt, wer Anspruch hat, wie Sie Pflegehilfsmittel beantragen – und welche Frist die Pflegekasse dabei einhalten muss.

Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel der Krankenkasse unterscheiden

Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Geregelt sind sie in § 40 SGB XI, zuständig ist die Pflegekasse.

Davon zu unterscheiden sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V: Sie sichern eine Behandlung, beugen einer Behinderung vor oder gleichen diese aus. Dazu zählen beispielsweise Hörgeräte, Rollatoren, Prothesen und medizinische Kompressionsstrümpfe. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Brillen gelten besondere Einschränkungen. Manche Produkte können sowohl medizinischen als auch pflegerischen Zwecken dienen. Die zuständige Kasse klärt dann, nach welchen Regeln die Versorgung erfolgt.

Bei den Pflegehilfsmitteln für Pflegebedürftige gibt es zwei Kategorien, für die unterschiedliche Regeln gelten:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Produkte, die aufgebraucht werden – Produktgruppe 54 im Pflegehilfsmittelverzeichnis.
  • Langlebige Pflegehilfsmittel: etwa Pflegebetten und Bettzubehör, Hilfen zur Körperpflege und Hygiene sowie Hausnotrufsysteme in den Produktgruppen 50 bis 52. Dazu gehören auch wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen der Produktgruppe 51.

Bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 2 SGB XI im Jahr 2026 bis zu 42 Euro monatlich. Dieser Höchstbetrag gilt für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 1. Erforderlich sind häusliche Pflege und ein individueller Bedarf an den Produkten. Das Budget unterstützt die Pflege durch private Pflegepersonen, etwa Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Ein zusätzlich eingesetzter Pflegedienst schließt den Anspruch nicht aus. Verbrauchsmaterial, das der Pflegedienst für seine eigenen Einsätze benötigt, darf jedoch nicht aus diesem Budget finanziert werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • Einmalhandschuhe für die tägliche Körperpflege und den Umgang mit Ausscheidungen
  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel für Pflegeperson und Pflegeumgebung
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch oder wiederverwendbar
  • Mundschutz und FFP2-Masken zum Schutz vor Krankheitserregern


Wichtig zu wissen: Die 42 Euro gelten pro Kalendermonat und lassen sich nicht ansparen. Ein im März nicht ausgeschöpfter Betrag erhöht das Budget für April nicht. Anders als beim Entlastungsbetrag gibt es keine Übertragung ins Folgejahr. Bereits entstandene erstattungsfähige Kosten können nach den Vorgaben der Pflegekasse auch später mit Belegen eingereicht werden. 

Für eine direkte Abrechnung wählen Sie einen Anbieter mit Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse. Er berät Sie zu Ihrem Bedarf und kann die Antragstellung übernehmen. Nach Bewilligung liefert er die vereinbarten Produkte und rechnet mit der Kasse ab. Eine monatliche Box ist keine Pflicht: Auch der Selbstkauf in Apotheke, Drogeriemarkt oder online mit anschließender Kostenerstattung ist möglich. Klären Sie die Bewilligung und erforderlichen Belege vorher mit Ihrer Pflegekasse. Kosten oberhalb des monatlichen Höchstbetrags tragen Sie selbst. Waschbare saugende Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51 und werden gesondert beantragt; sie werden nicht auf das 42-Euro-Budget angerechnet.

Technische Hilfsmittel für den Pflegealltag

Technische Pflegehilfsmittel sind langlebige Geräte, die die Pflege erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. In geeigneten Fällen sollen sie vorrangig leihweise bereitgestellt werden. Welche Kasse die Kosten trägt, hängt vom konkreten Produkt und seinem Versorgungszweck ab. Beispiele für Pflegehilfsmittel sind:

  • Pflegebetten und Bettzubehör: höhenverstellbare Betten, Aufrichthilfen und Bettgalgen, soweit sie für die Versorgung erforderlich sind
  • Lagerungshilfen: geeignete Lagerungsrollen oder Lagerungskissen zur Unterstützung der pflegerischen Versorgung
  • Hilfen zur Körperpflege und Hygiene: beispielsweise Bettpfannen und geeignete Waschsysteme für die Pflege im Bett
  • Hausnotrufsysteme: Notrufknopf mit Anbindung an eine Zentrale, rund um die Uhr


Weitere Hilfsmittel wie Antidekubitus-Matratzen, Duschstühle, Badewannenlifter, Toilettenstühle, Umsetzhilfen oder mobile Rampen können je nach Produkt und Zweck unter die Krankenversicherung oder die Regeln für doppelfunktionale Hilfsmittel fallen. Sie sind deshalb nicht pauschal Leistungen der Pflegekasse.

Für technische Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI zahlen Volljährige grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Bei leihweiser Versorgung entfällt die Zuzahlung in der Regel. Minderjährige sind von dieser gesetzlichen Zuzahlung ausgenommen; für Erwachsene kommen Befreiungen aufgrund der Belastungsgrenze in Betracht. Legen Sie der Pflegekasse gegebenenfalls Ihren Befreiungsnachweis vor. Für Hilfsmittel der Krankenversicherung und doppelfunktionale Hilfsmittel gelten andere Zuzahlungsregeln. Freiwillig gewählte Mehrleistungen können auch bei einer Befreiung selbst zu zahlen sein.

Unser Rat aus der Praxis: Fragen Sie nach einer leihweisen Versorgung und lassen Sie sich die Einweisung, Wartung, Reparatur und Rückgabe erklären. Für einen Hausnotruf reicht ein Pflegegrad allein nicht aus: Die pflegebedürftige Person muss typischerweise über längere Zeit allein sein oder mit jemandem zusammenleben, der im Notfall keine Hilfe holen kann. Zudem muss aufgrund des Zustands mit einer Notsituation zu rechnen sein, in der ein gewöhnliches Telefon nicht ausreicht. Bei erfüllten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die vertragliche Basisversorgung. Zusätzliche Dienste wie eine Schlüsselhinterlegung können privat zu bezahlen sein.

Flechtinger Pflegedienst

Voraussetzungen für Pflegehilfsmittel

Die Voraussetzungen sind überschaubar:

  • Anerkannter Pflegegrad und konkreter Bedarf: Pflegehilfsmittel können ab Pflegegrad 1 beansprucht werden, wenn sie für die Versorgung notwendig sind. Für Verbrauchsprodukte gilt unabhängig vom Pflegegrad derselbe Höchstbetrag von 42 Euro monatlich.
  • Häusliche Versorgung: Die Pflege findet etwa in der eigenen Wohnung, bei der Familie oder im Servicewohnen statt. Für die Versorgung im vollstationären Pflegeheim besteht kein entsprechender Anspruch auf eine private Pflegebox; dort stellt die Einrichtung die erforderlichen Verbrauchsmaterialien bereit. Individuelle Hilfsmittelansprüche gegenüber der Krankenkasse können dennoch bestehen.
  • Private Pflege beim Verbrauchsmaterial: Die Produkte dienen der häuslichen Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen. Die Materialien für professionelle Pflegeeinsätze muss der Pflegedienst selbst bereitstellen.
  • Antrag und Nachweis des Bedarfs: Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist kein ärztliches Rezept nötig. Der Pflegegrad allein begründet aber keinen automatischen Anspruch auf Produkte im Wert von 42 Euro. Auch bei technischen Pflegehilfsmitteln wird der Bedarf geprüft; eine fachliche Empfehlung kann die Antragstellung unterstützen.


Pflegehilfsmittel werden zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen gewährt. Ihre Inanspruchnahme mindert weder das Pflegegeld noch die Budgets für Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag oder Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Für jede dieser Leistungen gelten weiterhin die eigenen Anspruchsvoraussetzungen.

Pflegehilfsmittel in vier Schritten beantragen

Die Antragstellung ist unkomplizierter, als viele befürchten:

  1. Bedarf klären: Überlegen Sie konkret, welche Unterstützung nötig ist. Ist beispielsweise das Umlagern im vorhandenen Bett schwierig? Oder kann Ihr Angehöriger während längerer Zeiten allein im Notfall keine Hilfe rufen? Beschreiben Sie die Einschränkungen und den benötigten Umfang der Versorgung.
  2. Empfehlung einholen: Eine Pflegefachkraft kann im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Pflegeleistungen oder eines Beratungsbesuchs nach § 37 Abs. 3 SGB XI konkrete Hilfsmittel empfehlen. Erfüllt die Empfehlung die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 6 SGB XI und den einschlägigen GKV-Richtlinien, ist für die erfassten Hilfsmittel keine zusätzliche ärztliche Verordnung erforderlich. Das vereinfacht das Verfahren.
  3. Antrag bei der Pflegekasse stellen: Ein formloses Schreiben genügt, viele Kassen haben zusätzlich ein Formular. Die Empfehlung der Pflegefachkraft legen Sie bei – sie darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
  4. Bewilligung und Versorgung abstimmen: Wählen Sie für die direkte Abrechnung einen Vertragspartner Ihrer Pflegekasse, etwa eine Apotheke, ein Sanitätshaus oder einen spezialisierten Anbieter. Dieser kann bereits beim Antrag helfen. Prüfen Sie den Bewilligungszeitraum und klären Sie Lieferung sowie mögliche Eigenkosten. Bei einem Anbieterwechsel sind Vertragsbedingungen und die Abwicklung mit der Pflegekasse zu beachten.


Wenn unklar ist, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist, lassen Sie sich von Ihrer Kasse beraten. Bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln prüft der angegangene Leistungsträger die Zuständigkeit und entscheidet über die Versorgung. Ein bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger gestellter Antrag ist weiterzuleiten. Lassen Sie sich den Eingang und gegebenenfalls die Weiterleitung bestätigen.

Entscheidungsfristen der Pflegekasse

Nach § 40 Abs. 7 SGB XI muss die Pflegekasse über Anträge auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird zur Prüfung eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, beträgt die Frist grundsätzlich fünf Wochen. Für ein Pflegehilfsmittel mit einer Empfehlung nach § 40 Abs. 6 Satz 2 SGB XI gilt ausdrücklich die Drei-Wochen-Frist.

Kann die Pflegekasse die maßgebliche Frist nicht einhalten, muss sie dies rechtzeitig schriftlich mitteilen und hinreichend begründen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Grundes, sieht das Gesetz vor, dass die Leistung nach Fristablauf als genehmigt gilt. Dokumentieren Sie deshalb Antrag und Eingangsdatum, beispielsweise durch eine Eingangsbestätigung im Kassenportal. Bevor Sie sich allein auf den Fristablauf verlassen und größere Ausgaben tätigen, sollten Sie den konkreten Anspruch klären lassen.

Flechtinger Pflegedienst

Was die Pflegekasse nicht übernimmt

Damit Sie sich unnötige Ablehnungen ersparen – diese Punkte führen am häufigsten zu Missverständnissen:

  • Keine frei verfügbare Geldpauschale: Die 42 Euro werden nicht automatisch ausgezahlt. Möglich sind eine Versorgung über Vertragspartner oder die Erstattung tatsächlich entstandener, erstattungsfähiger Kosten.
  • Kein Ansparen: Ein nicht ausgeschöpfter Monatsbetrag erhöht das Budget späterer Monate nicht.
  • Keine gewöhnlichen Körperpflegeprodukte aus dem Verbrauchsbudget: Übliche Waschlotion, Hautcreme oder Feuchttücher gehören nicht dazu. Für medizinisch notwendige Inkontinenzhilfen wie Windeln und Einlagen kann unter den jeweiligen Voraussetzungen die Krankenkasse zuständig sein. Medizinische Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
  • Keine Komfortausstattung: Wählen Sie ein Modell, das über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten und die daraus folgenden Folgekosten selbst.
  • Kostenübernahme vorab klären: Beantragen Sie technische Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen vor der Anschaffung beziehungsweise dem Baubeginn und warten Sie möglichst die Bewilligung ab. Sonst riskieren Sie, Kosten selbst tragen zu müssen.

Zuschuss zur Wohnraumanpassung

  • Manchmal reicht ein Gerät nicht aus, weil die Wohnung selbst zum Hindernis wird. Für diesen Fall gibt es einen zweiten Topf im selben Paragrafen: Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme – ebenfalls ab Pflegegrad 1.

    Typische Beispiele sind eine bodengleiche Dusche, ein Treppenlift, Türverbreiterungen oder eine bauliche Rampe am Hauseingang. Mehrere aufgrund derselben Pflegesituation notwendige Umbauten werden grundsätzlich als eine Maßnahme betrachtet. Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige in derselben Wohnung, sind bis zu 4.180 Euro je Person möglich, insgesamt jedoch höchstens 16.720 Euro je gemeinsamer Maßnahme. Ändert sich die Pflegesituation später so, dass weitere Anpassungen erforderlich werden, kann eine neue Förderung infrage kommen. Klären Sie die Finanzierung vor Baubeginn mit der Pflegekasse.

Drei illustrative Beispiele für den Pflegealltag

  • Verbrauchsmaterial bei Pflegegrad 2: Eine Tochter pflegt ihren Vater zu Hause und benötigt regelmäßig Handschuhe, Desinfektionsmittel und Einmal-Bettschutzeinlagen. Nach Bewilligung kann die Pflegekasse die notwendigen Produkte bis zu 42 Euro monatlich finanzieren. Bei entsprechendem Bedarf über zwölf Monate sind das bis zu 504 Euro.
  • Pflegebett bei Pflegegrad 3: Das Umlagern und die Körperpflege im vorhandenen Bett werden zunehmend schwierig. Eine Pflegefachkraft empfiehlt ein geeignetes Pflegebett mit Aufrichthilfe. Bei bestätigter Notwendigkeit kann die Kasse eine leihweise Versorgung bewilligen, bei der in der Regel keine Zuzahlung anfällt.
  • Hausnotruf und Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1: Eine alleinlebende Person kann bei einem Sturz voraussichtlich nicht mit dem Telefon Hilfe holen. Erfüllt sie die weiteren Voraussetzungen, kann die Pflegekasse die Basisversorgung mit einem Hausnotruf übernehmen. Wird zusätzlich ein pflegebedingt notwendiger Badumbau bewilligt, kommt dafür ein separater Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung infrage.


Diese Beispiele veranschaulichen mögliche Versorgungssituationen und sind keine dokumentierten Kundenfälle. Entscheidend für die Kostenübernahme sind jeweils der konkrete Bedarf und die gesetzlichen Voraussetzungen.

So unterstützt Sie der Flechtinger Pflegedienst

Als zugelassener Pflegedienst kennen wir das Pflegehilfsmittelverzeichnis und die Anforderungen der Kassen aus dem täglichen Umgang. Seit 2015 begleiten wir Seniorinnen und Senioren sowie ihre Familien in Sachsen-Anhalt:

  • Empfehlung durch unsere Pflegefachkräfte – wir dokumentieren den Bedarf so, dass die Kasse ihn nachvollziehen kann (Häusliche Pflege)
  • Hilfe beim Antrag – wir füllen die Unterlagen gemeinsam mit Ihnen aus und behalten die Fristen im Blick
  • Einweisung und Handhabung – wir zeigen Ihnen, wie Pflegebett, Lifter oder Lagerungshilfen rückenschonend genutzt werden
  • Tagespflege „An der Hagenpassage“ in Haldensleben – mit Aktivierung, Verpflegung und Fahrdienst
  • Servicewohnen an den Standorten Flechtingen, Gardelegen und Wolmirstedt


In einem persönlichen Gespräch schauen wir gemeinsam, welche Hilfsmittel Ihrem Angehörigen wirklich helfen – und was davon die Pflegekasse trägt. Ganz in Ruhe und ohne Verpflichtung.

Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch benötigen Sie kein ärztliches Rezept, aber einen Antrag und einen entsprechenden Bedarf bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1. Auch für reine Pflegehilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung grundsätzlich nicht zwingend. Bei Hilfsmitteln der Krankenversicherung gelten eigene Regeln. Eine Empfehlung der Pflegefachkraft nach § 40 Abs. 6 SGB XI kann unter den Voraussetzungen der einschlägigen GKV-Richtlinien eine zusätzliche ärztliche Verordnung entbehrlich machen.

Ja, auch bei Pflegegrad 1 können notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden. Voraussetzungen sind häusliche Pflege und ein entsprechender Bedarf. Der Betrag ist eine Kostenobergrenze, keine automatische Auszahlung. Pflegegeld und reguläre Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI gibt es bei Pflegegrad 1 nicht.

Ein Anbieterwechsel ist grundsätzlich möglich. Für eine direkte Abrechnung sollte der neue Anbieter Vertragspartner Ihrer Pflegekasse sein. Prüfen Sie die Kündigungsbedingungen und klären Sie mit Pflegekasse und neuem Anbieter, ob ein Wechselantrag oder eine angepasste Bewilligung benötigt wird. Stimmen Sie den Lieferbeginn so ab, dass keine doppelten Lieferungen entstehen.

Leihweise überlassene Hilfsmittel gehen an den Lieferanten zurück. Melden Sie sich dafür bei der Pflegekasse oder direkt beim Sanitätshaus, das die Abholung organisiert. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, wer im konkreten Fall zuständig ist.

Pflegehilfsmittel bedarfsgerecht nutzen

Pflegehilfsmittel können die häusliche Versorgung spürbar erleichtern. Bereits ab Pflegegrad 1 ist bei entsprechendem Bedarf Unterstützung möglich. Für notwendiges Verbrauchsmaterial übernimmt die Pflegekasse 2026 bis zu 42 Euro monatlich; ein ärztliches Rezept ist dafür nicht erforderlich. Technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung werden gesondert geprüft und finanziert.

Klären Sie zunächst, welche Produkte und Geräte Sie tatsächlich benötigen. Ein geeigneter Vertragspartner oder eine Pflegefachkraft kann beim Antrag helfen. Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei bestimmten fachlichen Prüfungen innerhalb von fünf Wochen. So lässt sich die Versorgung gezielt vorbereiten.

Möchten Sie wissen, welche Pflegehilfsmittel Ihrem Angehörigen zustehen und wie Sie sie beantragen? Sprechen Sie uns an. Wir vom Flechtinger Pflegedienst beraten Sie gern.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand September 2026, insbesondere zu § 40 SGB XI, und ersetzt keine individuelle Beratung. Über einen Antrag entscheidet der zuständige Leistungsträger; eine Ablehnung kann überprüft werden. Unabhängige Beratung erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Pflegeberatungsstellen.

Informationen für Besucherinnen und Besucher

Liebe Angehörige und Besucher,

auf Grundlage der Änderungen im Infektionsschutzgesetz gilt ab dem 01.03.2023 bis 07.04.2023 folgende Regel:

  • Betretung der Einrichtung erfolgt mit einer FFP 2 Maske
  • Ein Coronavirus Testergebnis benötigen Sie nicht mehr


Die Geschäftsleitung

Flechtingen, 01.03.2023