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Entlastungsleistungen Pflege

Den Entlastungsbetrag richtig nutzen: 131 Euro monatlich für pflegende Familien

Es gibt eine Leistung der Pflegeversicherung, die jeder Familie mit Pflegegrad zusteht und die trotzdem in unzähligen Haushalten Monat für Monat ungenutzt verfällt: der Entlastungsbetrag. 131 Euro, jeden Monat, ohne Zuzahlung, ab Pflegegrad 1. Das sind 1.572 Euro im Jahr, mit denen sich Betreuung, Haushaltshilfe oder eine regelmäßige Auszeit finanzieren lassen. Wenn wir bei Hausbesuchen in Flechtingen, Gardelegen, Haldensleben oder Wolmirstedt danach fragen, hören wir jedoch häufig denselben Satz: „Davon haben wir noch nie gehört.“

Das ist schade, denn kaum eine andere Leistung ist so unkompliziert und so gut auf den Alltag pflegender Angehöriger zugeschnitten. Wir vom Flechtinger Pflegedienst begleiten seit 2015 Familien in Sachsen-Anhalt und wissen: Entlastungsleistungen in der Pflege wirken oft schon in kleinen Dosen. Zwei Stunden Betreuung pro Woche können den Unterschied machen zwischen „irgendwie durchhalten“ und „es gut schaffen“. In diesem Beitrag erklären wir Schritt für Schritt, wer Anspruch hat, wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, wie die Abrechnung funktioniert – und welche Frist Sie unbedingt im Blick behalten sollten.

Was ist der Entlastungsbetrag? Entlastungsleistungen in der Pflege einfach erklärt

Der Entlastungsbetrag ist im Sozialgesetzbuch geregelt, genauer in § 45b SGB XI. Dort steht: Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Zum 1. Januar 2025 wurde dieser Betrag von 125 Euro angehoben – und gilt in dieser Höhe auch weiterhin. Das Ziel des Gesetzgebers ist doppelt: Pflegende Angehörige sollen entlastet werden, und pflegebedürftige Menschen sollen so lange wie möglich selbstständig und selbstbestimmt leben können.

Wichtig ist der Unterschied zum Pflegegeld: Der Entlastungsbetrag der Pflegekasse wird nicht auf Ihr Konto überwiesen und steht nicht zur freien Verfügung. Er ist zweckgebunden. Das heißt, Sie nehmen zuerst eine anerkannte Leistung in Anspruch – und die Pflegekasse erstattet anschließend die Kosten bis zur monatlichen Höchstgrenze. Bei zugelassenen Anbietern wie unserem Pflegedienst läuft das in der Regel sogar als Direktabrechnung: Sie erhalten die Leistung, wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, und für Sie bleibt kein Eigenanteil.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag der Pflegekasse?

Die Voraussetzungen sind erfreulich übersichtlich – der Entlastungsbetrag ist eine der wenigen Leistungen, bei denen nahezu alle Pflegebedürftigen gleichgestellt sind:

  • Anerkannter Pflegegrad: Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 – und zwar in voller Höhe. Anders als beim Pflegegeld gibt es keine Abstufung nach Pflegegrad.
  • Häusliche Versorgung: Ihr Angehöriger muss zu Hause gepflegt werden, also nicht dauerhaft in einem Pflegeheim leben. Ob die Pflege durch die Familie, einen Pflegedienst oder beides erfolgt, spielt keine Rolle.
  • Kein gesonderter Antrag nötig: Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Nur die Erstattung müssen Sie bei der Pflegekasse geltend machen – oder Ihr Anbieter übernimmt das für Sie.
  • Kombinierbar mit anderen Leistungen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bleiben unberührt. Der Entlastungsbetrag wird nicht angerechnet und kürzt nichts.


Besonders wertvoll ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. Denn dort gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen – die 131 Euro monatlich sind neben Pflegehilfsmitteln und Wohnraumanpassung praktisch die einzige regelmäßige Unterstützung. Wer hier nicht abruft, verschenkt bares Geld.

Wofür Sie die 131 Euro einsetzen dürfen

  • 45b SGB XI nennt vier Bereiche, für die der Entlastungsbetrag verwendet werden darf. Innerhalb dieser Bereiche entscheiden Sie frei, was zu Ihrer Situation passt:
  • Tages- und Nachtpflege: Sie können damit zusätzliche Betreuungstage finanzieren oder Eigenanteile abdecken – zum Beispiel in unserer Tagespflege in Haldensleben.
  • Kurzzeitpflege: Wenn Ihr Angehöriger vorübergehend stationär versorgt wird, lassen sich Unterkunft und Verpflegung ganz oder teilweise über den Entlastungsbetrag abdecken.
  • Leistungen des ambulanten Pflegedienstes: Bei Pflegegrad 1 uneingeschränkt – also auch für die Körperpflege. Ab Pflegegrad 2 gilt eine Einschränkung: Leistungen der Selbstversorgung (Waschen, Ankleiden, Toilettengang) dürfen nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wohl aber Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung.
  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: Dazu zählen Betreuungsdienste, Alltagsbegleitung, Demenzbetreuung, Haushaltshilfen und Serviceangebote – sofern der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.


In der Praxis sind es oft die kleinen, regelmäßigen Dinge, die am meisten bringen: eine Betreuungskraft, die zweimal wöchentlich für zwei Stunden kommt, damit Sie in Ruhe einkaufen oder zum Arzt gehen können. Begleitung beim Spaziergang. Hilfe beim Wäschewaschen und Putzen. Oder ein Tag pro Woche in der Tagespflege, an dem Ihr Angehöriger unter Menschen kommt – und Sie durchatmen können.

Wofür der Entlastungsbetrag nicht verwendet werden darf

Genauso wichtig wie die Möglichkeiten sind die Grenzen – hier entstehen die meisten Missverständnisse und abgelehnten Erstattungsanträge:

  • Keine Barauszahlung: Der Betrag wird niemals als Geldleistung ausgezahlt. Ohne Rechnung keine Erstattung.
  • Keine Zahlung an Angehörige: Ehepartner, Kinder oder Enkel, die die Pflege übernehmen, können daraus nicht vergütet werden.
  • Keine privaten Helfer ohne Anerkennung: Die Nachbarin, die beim Putzen hilft, oder der Reinigungsdienst um die Ecke werden nur übernommen, wenn eine Anerkennung nach Landesrecht vorliegt. In einigen Bundesländern ist auch Nachbarschaftshilfe anerkennungsfähig – ob und unter welchen Voraussetzungen das in Sachsen-Anhalt gilt, klären Sie am besten vorab mit Ihrer Pflegekasse.
  • Keine allgemeinen Lebenshaltungskosten: Miete, Lebensmittel, Medikamente oder Fahrtkosten sind keine Entlastungsleistungen im Sinne des Gesetzes.


Unser Rat aus der Praxis: Lassen Sie sich vom Anbieter vor der ersten Buchung schriftlich bestätigen, dass er nach § 45a SGB XI anerkannt ist und direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Das erspart Ihnen später böse Überraschungen.

So rechnen Sie Entlastungsleistungen mit der Pflegekasse ab

Die Abrechnung schreckt viele Familien ab – dabei sind es im Kern nur vier Schritte:

  • Anerkannten Anbieter wählen: Ein zugelassener Pflegedienst ist automatisch anerkannt. Bei anderen Anbietern fragen Sie gezielt nach der Anerkennung nach Landesrecht.
  • Leistung in Anspruch nehmen: Betreuung, Haushaltshilfe, Tagespflege – je nach Bedarf, gern auch regelmäßig als fester Termin in der Woche.
  • Rechnung oder Abtretungserklärung: Entweder Sie zahlen die Rechnung und reichen sie bei der Pflegekasse ein, oder Sie unterschreiben einmalig eine Abtretungserklärung – dann rechnet der Anbieter direkt ab und Sie haben mit Papier nichts mehr zu tun.
  • Belege aufbewahren: Sammeln Sie alle Rechnungen und Leistungsnachweise. Bei Nachfragen der Pflegekasse sind Sie so jederzeit auskunftsfähig.


Die Variante mit der Abtretungserklärung empfehlen wir fast immer – sie ist für Sie der bequemste Weg und Sie müssen nichts vorfinanzieren.

Angespart statt verfallen – diese Frist sollten Sie kennen

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht am Monatsende. Sie sammeln sich an und können später abgerufen werden. Aber: Guthaben aus einem Kalenderjahr muss bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht sein. Danach ist es unwiederbringlich weg – eine nachträgliche Auszahlung gibt es nicht.

Ein Rechenbeispiel: Eine Familie aus Wolmirstedt hat im vergangenen Jahr nur 600 Euro der insgesamt 1.572 Euro genutzt. Die verbleibenden 972 Euro stehen noch bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zur Verfügung – zusätzlich zu den 131 Euro pro Monat aus dem aktuellen Jahr. Im ersten Halbjahr kann so ein Budget von bis zu 2.358 Euro zusammenkommen. Das reicht für eine ganze Reihe Betreuungsstunden oder mehrere Tage Kurzzeitpflege.

Unser Tipp: Prüfen Sie jedes Jahr im Januar bei Ihrer Pflegekasse nach, wie hoch Ihr Restguthaben aus dem Vorjahr ist. Ein kurzer Anruf genügt – und Sie haben dann noch ein halbes Jahr Zeit, es sinnvoll einzusetzen.

Mehr Spielraum: der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI

Ein Punkt, den viele Familien gar nicht kennen: Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent Ihrer nicht genutzten Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwandeln. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Sachleistungsbudget in dem Monat nicht vollständig für den Pflegedienst ausgeschöpft haben. Daraus ergeben sich monatlich folgende Höchstbeträge:

  • Pflegegrad 2: bis zu 318,40 Euro zusätzlich
  • Pflegegrad 3: bis zu 598,80 Euro zusätzlich
  • Pflegegrad 4: bis zu 743,60 Euro zusätzlich
  • Pflegegrad 5: bis zu 919,60 Euro zusätzlich


Diese Beträge kommen zum Entlastungsbetrag hinzu – beides lässt sich kombinieren. Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst für die Körperpflege einsetzen, steht Ihnen der volle Umwandlungsbetrag offen. Ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt in der Regel. Wichtig zu wissen: Wird das Pflegegeld anteilig durch Sachleistungen aufgebraucht, verringert es sich entsprechend – wir rechnen Ihnen gern vorher aus, welche Kombination sich für Ihre Situation lohnt.

Drei Beispiele, wie Familien den Entlastungsbetrag einsetzen

  • Frau K., Pflegegrad 1, Gardelegen: Zweimal wöchentlich kommt eine Betreuungskraft für zwei Stunden, geht mit ihr spazieren und hilft im Haushalt. Kosten: vollständig über die 131 Euro gedeckt.
  • Familie S., Pflegegrad 3, Haldensleben: Der Vater besucht einen Tag pro Woche die Tagespflege. Der Entlastungsbetrag deckt den Eigenanteil für Verpflegung und Fahrdienst – die Tochter kann weiter in Teilzeit arbeiten.
  • Ehepaar M., Pflegegrad 2, Flechtingen: Das angesparte Guthaben aus dem Vorjahr fließt im Frühjahr in mehrere Tage Kurzzeitpflege – so kann die pflegende Ehefrau zur eigenen Reha fahren.


Was alle drei Beispiele gemeinsam haben: Die Familien haben nicht gewartet, bis nichts mehr ging. Sie haben früh angefangen, Entlastungsleistungen in ihren Pflegealltag einzuplanen – und genau das ist der entscheidende Punkt.

So unterstützt Sie der Flechtinger Pflegedienst

Als zugelassener Pflegedienst sind wir automatisch anerkannter Anbieter für Entlastungsleistungen. Das heißt: Sie müssen nichts vorstrecken und sich um keine Formulare kümmern. Seit 2015 begleiten wir Seniorinnen und Senioren sowie ihre Familien in Sachsen-Anhalt – verlässlich, persönlich und mit Blick auf das, was wirklich entlastet:

  • Betreuung und Alltagsbegleitung als feste Termine in der Woche, abgestimmt auf Ihren Rhythmus (Unsere Leistungen)
  • Tagespflege „An der Hagenpassage“ in Haldensleben – mit Aktivierung, Verpflegung und Fahrdienst
  • Häusliche Pflege direkt bei Ihnen vor Ort, individuell auf Ihre Situation abgestimmt
  • Servicewohnen an den Standorten Flechtingen, Gardelegen und Wolmirstedt
  • Beratung rund um Pflegegrad, Entlastungsbetrag und die sinnvolle Kombination aller Leistungen der Pflegekasse

In einem persönlichen Beratungsgespräch schauen wir gemeinsam, welche Leistungen Ihrem Angehörigen zustehen und wie sich der Entlastungsbetrag am besten mit Pflegegeld, Verhinderungspflege und Tagespflege verbinden lässt – ganz in Ruhe und ohne Verpflichtung.

Häufige Fragen zu Entlastungsleistungen in der Pflege

Nein, der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad – ein gesonderter Antrag ist nach § 45b SGB XI nicht nötig. Was Sie tun müssen, ist die Erstattung geltend zu machen: entweder durch Einreichen der Rechnungen oder durch eine einmalige Abtretungserklärung zugunsten Ihres Anbieters.

Ja. Der Entlastungsbetrag der Pflegekasse wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet und kürzt es auch nicht. Das Gleiche gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie für den Wohngruppenzuschlag. Die Leistungen laufen nebeneinander her.

Ja, und genau dafür ist er besonders gut geeignet. Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung und Demenzbetreuung gehören ausdrücklich zu den anerkannten Leistungen. Gerade bei einer beginnenden Demenz sind stundenweise Betreuung und feste Ansprechpartner eine große Hilfe – für den erkrankten Menschen ebenso wie für die Familie.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Umgang mit Demenz im Alltag.

Endet der Pflegegrad, endet auch der Anspruch – angespartes Guthaben kann dann in der Regel nicht mehr abgerufen werden. Wenn sich der Gesundheitszustand ändert oder eine Wiederholungsbegutachtung ansteht, lohnt es sich also, vorhandenes Guthaben vorher einzusetzen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, wie viel Zeit Ihnen bleibt.

Fazit: 131 Euro, die Ihren Pflegealltag spürbar leichter machen

Der Entlastungsbetrag ist kein Almosen und kein Bittgang – er ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 45b SGB XI, der jeder pflegenden Familie ab Pflegegrad 1 zusteht. Wer ihn nutzt, kauft sich damit etwas, das im Pflegealltag knapp ist: Zeit, Luft und ein Stück Normalität. Und wer ihn Monat für Monat verfallen lässt, verzichtet auf bis zu 1.572 Euro im Jahr.

Fangen Sie deshalb nicht erst an, wenn Sie am Ende Ihrer Kräfte sind. Entlastungsleistungen in der Pflege wirken am besten, wenn sie früh und regelmäßig zum Alltag gehören – als fester Termin, auf den sich beide Seiten verlassen können.

Möchten Sie wissen, wie viel Entlastungsbetrag Ihrem Angehörigen zusteht und wie Sie ihn am besten einsetzen? Sprechen Sie uns an. Wir vom Flechtinger Pflegedienst beraten Sie gern.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick nach der Rechtslage § 45b SGB XI und ersetzt keine individuelle Beratung. Über Ihre konkreten Ansprüche entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse. Eine unabhängige Beratung erhalten Sie zudem kostenfrei bei den Pflegestützpunkten in Sachsen-Anhalt.

Informationen für Besucherinnen und Besucher

Liebe Angehörige und Besucher,

auf Grundlage der Änderungen im Infektionsschutzgesetz gilt ab dem 01.03.2023 bis 07.04.2023 folgende Regel:

  • Betretung der Einrichtung erfolgt mit einer FFP 2 Maske
  • Ein Coronavirus Testergebnis benötigen Sie nicht mehr


Die Geschäftsleitung

Flechtingen, 01.03.2023