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Pflegesachleistungen – Voraussetzungen und Leistungen

Tausende Familien stehen jedes Jahr vor der Entscheidung, eine passende Pflege für ihre lieben Angehörigen auszusuchen. Es gibt einige Faktoren zu beachten, welche Alternative für Ihre gesamte Familie am angenehmsten ist.

Soll mein Vater in eine Ganztagspflege? Können wir die Oma in unserer häuslichen Umgebung pflegen? Und wer zahlt das alles? Diese Fragen haben Sie sich bestimmt auch schon gestellt!

In Deutschland gibt es einige Pflege- und Sozialleistungen, die von einer pflegebedürftigen Person beansprucht werden dürfen. Diese entlasten pflegende Angehörige und übernehmen die Kosten für wichtige ambulante Pflegedienste.

Wir geben Ihnen hier eine Übersicht der verschiedenen Pflegesachleistungen.

Wissen Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, ist es leichter, die richtigen Leistungen zu beantragen.

Pflegesachleistungen – was kann ich darunter verstehen?

Nach §36 SGB XI sind Pflegesachleistungen solche pflegerischen Hilfen, die eine pflegebedürftige Person im häuslichen Umfeld oder in der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege benötigt. Diese Leistungen übernimmt ein professioneller und anerkannter Pflegedienst. Unterteilt werden sie in Grundpflege und die Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese Leistungen beinhalten beispielsweise:

  • Waschungen (Ganz- oder Teilkörper)
  • Hilfe beim Ankleiden
  • Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe beim Essen
  • Reinigung der Räumlichkeiten
  • Einkäufe 

Hier finden Sie den Katalog des Bundesgesundheitsministeriums zu allen Pflegeleistungen.

Neben den Pflegesachleistungen, die an bestimmte Dienstleistungen gebunden sind, gibt es noch den Anspruch auf Pflegegeld. Wenn Sie sich persönlich um die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen kümmern, steht dieses Pflegegeld zur Entlastung von Aufwendungen frei zur Verfügung. Wichtig ist ebenfalls, dass Sie entweder den vollen Betrag der Pflegesachleistungen oder des Pflegegeldes beantragen können. Über die Höhe der Beträge und Kombinationsmöglichkeiten gehen wir weiter unten ein.

Woher weiß ich, welche Leistungen uns zustehen? 

Um zu ermitteln wieviel Ihrem zu pflegenden Angehörigen an Pflegesachleistungen zusteht, wird eine unabhängige Begutachtung des Pflegegrad durchgeführt.

Dies übernehmen grundsätzlich entweder der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse), für gesetzlich versicherte, oder MEDICPROOF, für privat versicherte. Die Pflegegrade werden in fünf Stufen eingeteilt – je höher der Grad desto stärker die Pflegebedürftigkeit und damit automatisch mehr Anspruch auf Pflegesachleistungen. Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Dafür erhalten sie, nach Pflegegrad gegliedert, die folgenden Pflegesachleistungen: 

  • Pflegegrad 1 = kein Anspruch
  • Pflegegrad 2 = 689€
  • Pflegegrad 3 = 1298€
  • Pflegegrad 4 = 1612€
  • Pflegegrad 5 = 1995€

 

Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Durch die Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen höhere Leistungen.

  • Pflegegrad 1 = Anspruch auf halbjährliche Begutachtung
  • Pflegegrad 2 = 316€
  • Pflegegrad 3 = 545€
  • Pflegegrad 4 = 728€
  • Pflegegrad 5 = 901€

 

Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen in einer häuslichen Umgebung pflegen, steht Ihnen bereits bei einem Pflegegrad 1 ein zusätzlicher monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 125 € zu. Dieser Betrag ist zur Entlastung für Aufwendungen da, die mit der Pflege und Betreuung verbunden sind.

Haben wir die Möglichkeit, einen Mix aus unterschiedlichen Leistungen zu beantragen?

Ja, Sie haben einen Umwandlungsanspruch und damit die Möglichkeit einer Kombinationsleistung in der Pflege. Dies bedeutet, dass bei bis zu 40% der ungenutzten Pflegesachleistungen dieser Prozentsatz auf das Pflegegeld übertragen werden können.

Beispielsweise: Ihre pflegebedürftige Mutter wurde mit dem Pflegegrad 2 eingestuft und hat jeden Monat Anspruch auf 689 €. Da von diesem Geld nur 500 € für die morgendliche Pflege genutzt wird, bleibt ein prozentualer Restanspruch von 27% bestehen. Diesen Rest dürfen Sie jetzt anteilig auf die 316 € Pflegegeld übertragen, sodass Ihnen zusätzliche 85 € zur Verfügung stehen.

Insgesamt erhält Ihre Mutter also 585 €, die Sie als Kombinationsleistung pro Monat nutzen darf.

Fazit

Wir können uns glücklich schätzen, dass es in Deutschland ein System zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen gibt. Sogar im Fall, dass die Pflegesachleistungen nicht ausreichen sollten, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Hilfe zur Pflege einzureichen.

Sie und Ihre pflegebedürftigen Angehörigen werden beim Flechtinger Pflegedienst bestens umsorgt. Gerne beraten wir Sie umfassend über Ihre individuell benötigten Pflegesachleistungen oder Ihren Anspruch auf Pflegegeld. Wir freuen uns, wenn Sie sich unverbindlich bei uns telefonisch oder persönlich informieren.

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Liebe Angehörige und Besucher,

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Die Geschäftsleitung

Flechtingen, 01.03.2023