Rufen Sie uns gern an
039054 / 959790

Das Hospiz- und Palliativgesetz

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Was für das Leben eines Menschen gilt, wird auch durch den Tod nicht ungültig. Gerade am Lebensende ist es die höchste Priorität, Patienten eine würdevolle Umgebung zu ermöglichen. Das seit 2015 gültige Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung“, kurz Hospiz- und Palliativgesetz (HPG), soll die Pflegequalität am Lebensende sicherstellen.

In diesem Artikel möchten wir besonderes Augenmerk darauf richten, inwieweit das Gesetz unsere Arbeit als Pflegedienst berührt und vereinfacht. Denn letztendlich profitieren Sie als Angehöriger, Bewohner oder Empfänger von Pflegeleistungen davon.

Was bedeutet eigentlich Palliativversorgung?

Kurz gesagt sollen durch eine Palliativpflege die medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgerische Versorgung von Menschen in ihrer letzten Lebensphase sichergestellt werden. Ziel ist die Linderung von unheilbaren Beschwerden – auch als Palliation bezeichnet.

Es wird also nicht mehr die Ursache der Erkrankung bekämpft, sondern die Lebensqualität des Patienten so gut es geht aufrechterhalten. Da dies mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist, erhalten die Pflegedienste und Hospize dafür Unterstützung. Darauf zielt das Hospiz – und Palliativgesetz. Hier ein kurzer Überblick.

Allgemeine und spezialisierte Palliativversorgung

Anhand des Betreuungsaufwands wird zwischen allgemeiner und spezialisierter Palliativversorgung unterschieden. Zur allgemeinen Palliativbetreuung zählt die Behandlung sowie Linderung von Symptomen in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht. Hinzu kommt die spezialisierte Versorgung im Verbund mit Pflegekräften, Sozialarbeitern und Psychologen, um auf die besonderen Bedürfnisse von unheilbar kranken Menschen einzugehen.

HPG – Das Hospiz und Palliativgesetz

Das HPG gilt seit dem 08.Dezember 2015. Seitdem zählt die Palliativversorgung ausdrücklich zu den im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckten Pflegemaßnahmen. Darüber hinaus werden palliative Maßnahmen auch von der sozialen Pflegeversicherung abgedeckt, die es Seniorenzentren und Pflegezentren wie dem Flechtinger Pflegedienst erleichtern, unseren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase anzubieten. Diese Beratung wird ebenfalls von den Krankenkassen finanziert.

Gründe für das Gesetz

Nicht immer ist es möglich, dass Patienten die letzte Lebensphase zuhause in vertrauter Umgebung im Kreis der Familie verbringen können. Die Mehrheit verbringt diese Lebensphase in Krankenhäusern oder Pflegezentren. Daher ist es besonders wichtig, eine selbstbestimmte und nach persönlichen Wünschen gestaltete letzte Lebensphase zu ermöglichen.

Stärkung der Palliativversorgung in Pflegezentren und Pflegediensten

Durch das neue sollen Pflegeheime die gesetzliche Grundlage dafür erhalten, dass die Palliativpflege dort ihren Raum findet und die Bewohner sie nutzen können. Hinzu kommt auch eine stärkere Vernetzung von Ärzten, Pflegediensten und Hospizangeboten. Das ermöglicht beispielsweise eine engere Zusammenarbeit von stationären Pflegeeinrichtungen mit ambulanten Hospizdiensten. In der Folge erhalten Betroffene eine umfassendere Palliativversorgung.

Beratung von Versicherten

Versicherte haben Anspruch auf Beratung seitens der Krankenkassen, was die Auswahl und die Inanspruchnahme der Leistungen der Palliativpflege angeht. Außerdem müssen die Krankenkassen ihnen auch bei der Inanspruchnahme helfen.
Darüber hinaus informieren die Krankenkassen auch über rechtliche Verfügungen für die persönliche Vorsorge für das Lebensende, so etwa die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.

Wir sind für Sie da

Im Vordergrund der palliativmedizinischen Betreuung steht immer der Mensch und die bestmögliche Lebensqualität des Patienten. Dabei vergessen wir beim Flechtinger Pflegedienst auch die Angehörigen nicht. Gerne beraten wir Sie zu allen Ihren Fragen.

Zum Weiterlesen:

Website des Gesundheitsministerium: 

Website des Gesundheitsministeriums

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin. 

Informationen für Besucherinnen und Besucher

Liebe Angehörige und Besucher,

auf Grundlage der Änderungen im Infektionsschutzgesetz gilt ab dem 01.03.2023 bis 07.04.2023 folgende Regel:

  • Betretung der Einrichtung erfolgt mit einer FFP 2 Maske
  • Ein Coronavirus Testergebnis benötigen Sie nicht mehr


Die Geschäftsleitung

Flechtingen, 01.03.2023