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So bringen Sie Pflege und Beruf unter einen Hut

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, kümmern sich oft die Angehörigen um die Pflege. Das bedeutet unter Umständen einen Arbeitsausfall und damit einen Verdienstausfall. So bringen Sie Altenpflege und Beruf dennoch unter einen Hut.

Familienpflegezeit als Alternative

Der Gesetzgeber gibt Angehörigen einigen Freiraum, um eine pflegebedürftige Person zu pflegen. Grundsätzlich gilt: möchten Sie sich um einen Pflegefall kümmern, können Sie sich bis zu sechs Monate freistellen lassen. Dafür müssen Sie bei einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern tätig sein. Die Freistellung wird auch bei Unterstützung eines pflegebedürftigen Kindes oder eines Pflege- oder Adoptivkindes gewährt.

Für die Pflegezeit kann ein Kredit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Pflegesituationen treten oftmals akut ein, weil die Person stürzt oder aufgrund eines Leidens pflegebedürftig wird. In diesem Fall haben die Angehörigen zehn Tage Zeit, eine Pflegekraft zu organisieren. Unmittelbar nach Eintritt des Pflegefalls steht Angehörigen diese Auszeit inklusive Pflegeunterstützungsgeld zu. Die zehn Tage dürfen ohne Ankündigungsfrist genutzt werden, um die pflegerische Situation zu ordnen.

Die Auszeit wird seit 2015 mit dem genannten Pflegeunterstützungsgeld kombiniert, welches die pflegende Person beantragen kann. Das Recht auf eine Auszeit, wenn akut eine Pflegesituation auftritt, können Sie unabhängig von der Art und Größe des Betriebs, in dem Sie tätig sind, in Anspruch nehmen. Je nachdem, welche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden, übernimmt dann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Insofern hier kein Anspruch besteht, wird von der zuständigen Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld gezahlt.

 

Die Pflegebedürftigkeit muss ärztlich attestiert sein

Ein Arzt muss die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen feststellen und ein ärztliches Attest ausstellen. Hierfür müssen zunächst die Voraussetzungen erfüllt sein, in die in den Paragrafen 15 und 15 SGB XI genannt sind. Ist die Pflegebedürftigkeit noch nicht eingetreten, jedoch abzusehen, kann ebenfalls Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Die Krankenkasse wird im Zweifelsfall Kontakt mit der pflegenden Person aufnehmen und eine eigenständige Prüfung vornehmen.

Die Familienpflegezeit können Sie bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen. Die Regelung ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche. Personen, die Vollzeit beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu halbieren und weiterhin 75 Prozents des bisherigen Bruttoeinkommens zu beziehen. Nach der Pflegephase arbeiten Sie weiterhin auf 75-Prozent-Basis, bis das Zeitkonto wieder gefüllt ist. Die Reduzierung der Arbeitsstunden ist dann möglich, wenn der Betrieb mehr als 25 Beschäftigte zählt und der Arbeitnehmer der Familienpflegezeit zustimmt.

Kündigungsschutz während der Pflegezeit

Während der Pflege- und Familienpflegezeit gilt ein Kündigungsschutz. Dieser hat Bestand für zwölf Wochen und startet ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Pflege- und Familienpflegezeit antreten.

Übrigens: Arbeitslosengeld können Sie auch während der Altenpflege beziehen. Maßnahmen und Jobangebote der Arbeitsagentur müssen jedoch wie üblich in Anspruch genommen werden. Planen Sie also eine Ersatzpflegekraft ein, die im Fall der Fälle einspringen kann. Zudem gilt es, den Arbeitgeber über die Situation aufzuklären. Im offenen Dialog lassen sich oft Lösungen finden, die für beide Seiten zufriedenstellend sind.

 

Person in der letzten Lebensphase pflegen: das müssen Sie wissen

Wenn Sie einen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase unterstützen, können Sie sich für drei Monate vom Beruf freistellen lassen. Ob vollständig oder nur teilweise, das können Sie frei entscheiden. Auch hier gilt als Voraussetzung, dass Sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigen arbeiten. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann Ihnen weitere Tipps geben, wie Sie Altenpflege und Arbeit unter einen Hut bringen. Auch die Krankenkassen stehen Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite. Haben Sie Fragen zur Pflegeplanung? Das Team des Flechtinger Pflegedienstes berät Sie gerne.

Informationen für Besucherinnen und Besucher

Liebe Angehörige und Besucher,

auf Grundlage der Änderungen im Infektionsschutzgesetz gilt ab dem 01.03.2023 bis 07.04.2023 folgende Regel:

  • Betretung der Einrichtung erfolgt mit einer FFP 2 Maske
  • Ein Coronavirus Testergebnis benötigen Sie nicht mehr


Die Geschäftsleitung

Flechtingen, 01.03.2023